Gefährliche Abfälle, auch Sonderabfälle genannt, weisen bestimmte Eigenschaften auf, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Ein Beispiel ist der Gehalt von gefährlichen Stoffen, zum Beispiel bei asbesthaltigen Abfällen. Kommt es auf den Gehalt an gefährlichen Stoffen an, wird der Abfall dann als „gefährlich“ eingestuft, wenn eine bestimmte Konzentration des Gefahrstoffs im Abfall erreicht oder überschritten ist. Für Asbest liegt diese Konzentration bei 0,1 Prozent. Bestimmte Abfallarten, beispielsweise Dämmmaterial, das Asbest enthält, sind generell als gefährlicher Abfall eingestuft. Das gilt ebenso für asbesthaltige Faserzementplatten, bekannt als Eternitplatten.
Auch unterhalb der Konzentration von 0,1 Prozent darf asbesthaltiger Abfall, der als nicht gefährlich eingestuft ist, jedoch nicht verwertet werden, sondern muss auf einer geeigneten Deponie beseitigt werden. Asbest darf seit 31.10.1993 in Deutschland nicht mehr verwendet werden. Die Einstufung als „gefährlicher“ oder „nicht gefährlicher“ Abfall ergibt sich aus der Abfallverzeichnis-Verordnung.