Berechnung statt Messung
Die Lärmkarten stellen flächenhaft die auftretenden Schallimmissionen farbig als Bänder gleicher Schallpegel dar. Die Belastung wird nicht vor Ort gemessen, sondern nach einem europaweit vereinheitlichen Verfahren berechnet. Messungen vor Ort hätten den Nachteil, dass sie nur Momentaufnahmen an einzelnen Messorten ermöglichen und zudem von den jeweils vorherrschenden Randbedingungen, wie zeitlichen Schwankungen der Verkehrsstärke und -zusammensetzung sowie Witterungseinflüssen und Hintergrundgeräuschen beeinflusst würden. Aussagekräftige Daten wären nur mit einer nahezu flächendeckenden Langzeitmessung zu erhalten, was für die Lärmkartierung nicht darstellbar ist. Die LUBW betreibt jedoch zwei Langzeitmessstationen in Karlsruhe und Reutlingen, deren Messergebnisse zur Überprüfung der Rechenvorschriften der Lärmkartierung herangezogen werden.
Eingangsdaten und Berechnung
In die Berechnungen des Verkehrslärms fließen neben den auf die Lärmquelle bezogenen Daten wie Verkehrsaufkommen, zulässige Höchstgeschwindigkeit und Straßenbelag auch weitere Ausgangsdaten wie Lärmschutzwände oder -wälle, Bebauung und Topografie mit ein. Durch die Bildung von Mittelungspegeln werden zeitlich schwankende Geräusche durch einen Einzahlwert ersetzt. Dadurch können unterschiedliche Geräuschsituationen miteinander verglichen werden. Zu den Lärmkarten werden auch statistische Angaben über die von Lärm betroffenen Menschen in den kartierten Gebieten ermittelt. Diese Zahlen werden für jede von der Kartierung betroffene Gemeinde einzeln ausgewiesen und veröffentlicht.
Lärmpegelbereiche
Für die Lärmkartierung werden verschiedene Durchschnittspegel berechnet. Es werden dabei zwei Zeiträume betrachtet, der ganze 24-Stunden-Tag und der Nachtzeitraum zwischen 22 und 6 Uhr. Dauerhafte Lärmbelastungen über 65 Dezibel(A) tagsüber bzw. 55 Dezibel(A) nachts liegen nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung im gesundheitskritischen Bereich.
Rechtliche Grundlage
Grundlage der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG), die durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 47a-f BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht überführt wurde.