Flüchtige organische Verbindungen (VOC) und andere Luftschadstoffe verursachen weltweit Erkrankungen, vorzeitige Todesfälle und Umweltschäden. Um diese negativen Auswirkungen zu minimieren, ist in der Europäischen Union jeder Mitgliedsstaat zur Begrenzung seiner Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen verpflichtet. Hierfür wurde 2001 die Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, kurz NEC-Richtlinie (National Emission Ceilings Directive) eingeführt.
Die Festlegung der Emissionshöchstmengen basierte auf dem Göteborg-Protokoll von 1999, das zu den vier Luftschadstoffen Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) nationale Minderungsraten und Emissionshöchstmengen festlegte, die im Rahmen des Genfer Luftreinhalteabkommens (1979) beschlossen wurde.
Ende 2016 wurden die Zielvorgaben der NEC-Richtlinie durch die Richtlinie 2016/2284 fortgeschrieben und am 30. Juni 2018 mit der 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung (43. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Mit dieser neuen Richtlinie wurden bis 2020 weitere Minderungsverpflichtungen gegenüber den bereits regulierten Stoffen verlangt sowie Feinstaub (PM2.5) aufgenommen. Ab 2030 schreibt die Richtlinie dann neue prozentuale Reduktionsverpflichtungen gegenüber dem Basisjahr 2005 vor. Deutschland verpflichtet sich zu den folgenden Emissionsminderungen: