Die Ergebnisse der Lärmkartierung bilden die Grundlage für die Lärmaktionsplanung der Städte und Gemeinden sowie den landesweiten Lärmaktionsplan Baden-Württemberg 2024, der die kommunalen Pläne um Maßnahmen auf Landesebene ergänzt. Für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, für den Lärmaktionsplan des Flughafens Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart.
Lärmaktionspläne müssen die Mindestanforderungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie erfüllen und u.a. eine Beschreibung der Lärmsituation sowie bereits umgesetzter oder geplanter Maßnahmen enthalten. Ziel der Lärmaktionsplanung ist, unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit lärmentlastende Maßnahmen festzulegen. Beispiele für Maßnahmen in kommunalen Plänen sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, baulicher Lärmschutz an Straßen sowie planerische und organisatorische Maßnahmen. Planungsrechtliche Vorgaben eines Lärmaktionsplanes sind in anderen Planungen zu berücksichtigen. Damit wird der Lärmschutz in kommunalen Planungsprozessen verankert.
Wie die Lärmkarten müssen auch die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre überprüft und, falls erforderlich, aktualisiert werden. Fertiggestellte Lärmaktionspläne muss das Land an die EU melden. Die Zusammenfassungen der gemeldeten Pläne der letzten fünf Jahre sind im Cloud-Speicher des Landes abrufbar.