Ökokonto Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Umweltdaten Bericht 2024 01.11.2024

Weiterentwicklung der Ökokonto-Verordnung

Die Ökokonto-Verordnung regelt seit 2011 wie Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft in Baden-Württemberg bevorratet werden können. Warum die Verordnung jetzt überarbeitet wird.

Die Ökokonto-Verordnung

Das naturschutzrechtliche Ökokonto basiert in Baden-Württemberg auf der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO), die 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen zur Anrechnung vorgezogener Maßnahmen zu späteren Eingriffen in Natur und Landschaft fest. Sie regelt insbesondere das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie den Handel mit vorzeitigen Aufwertungen von Natur und Landschaft in Baden-Württemberg.

Die Regelungen der ÖKVO sollten nach einer gewissen Zeit geprüft und anschließend bei Bedarf überarbeitet werden. Zunächst war geplant, dass die ÖKVO in diesem Zuge zusammen mit anderen Verordnungen des Landes in einer Kompensationsverordnung zusammengefasst wird. Aufgrund der Entscheidung, die Novellierung der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) vorzuziehen, wird die ÖKVO zunächst eine eigenständige Verordnung bleiben.

Evaluation des naturschutzrechtlichen Ökokontos

Die Evaluation als Vorarbeit zur Novellierung der baden-württembergischen ÖKVO wurde Ende 2018 abgeschlossen. Den Schwerpunkt der Evaluation bildeten die Wirkungsbereiche und Maßnahmen der ÖKVO. Darüber hinaus wurden weitere Themen, wie beispielsweise die Fachanwendung behandelt. Es ergab sich zwar eine relativ hohe Zufriedenheit der knapp über 90 befragten Akteure (untere Naturschutzbehörden, beteiligte Fachbehörden, Planungsbüros, Maßnahmen- und Vorhabenträger sowie Sonstige) mit der Verordnung (siehe Abbildung), allerdings wurden auch zahlreiche Themen identifiziert, die der Überarbeitung bedürfen. Die Ergebnisse der Evaluation sind Ausgangspunkt für die fachliche und rechtliche Weiterentwicklung der ÖKVO.

Novellierung des naturschutzrechtlichen Ökokontos

Im Zuge der vorgesehenen Überarbeitung der ÖKVO wurden ausgewählte Themen aus der Evaluation geprüft und fachlich weiter ausgearbeitet. Ein Beispiel hierfür ist die Erarbeitung artspezifischer Hinweispapiere, mit denen bestehende Anwendungsprobleme und Unklarheiten bei Begriffsdefinitionen behoben werden sollen. Auch zahlreiche weitere Themen, die sich aus der Evaluation ergeben haben, wurden fachlich überarbeitet und fließen in den neuen Verordnungsentwurf ein.

Unterschiede Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht

Es ist zu beachten, dass das naturschutzrechtliche Ökokonto von den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB (umgangssprachlich „bauplanungsrechtliches Ökokonto“ genannt) zu unterscheiden ist. Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen nach § 135a Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch gelten die Vorgaben der Ökokonto-Verordnung nicht (§ 12 Abs. 1 ÖKVO).

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen einer Kommune können gemäß § 12 Abs. 2 ÖKVO aber auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff sind eine Neubewertung und die Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 3 ÖKVO.


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